ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

Basierend auf den TEGEWA-Lieferbedingungen (Stand: 01. Juli 2014) des TEGEWA e.V. (Verband der Hersteller von Textil-, Papier-, Leder- und Pelzhilfs- und -farbmitteln, Tensiden, Komplexbildnern, Antimikrobiellen Mitteln, Polymeren Flockungsmitteln, Kosmetischen Rohstoffen und Pharmazeutischen Hilfsstoffen oder verwandten Produkten e. V., Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main).

I. ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen, Leistungen (einschließlich anwendungstechnischer Beratung) und Angebote. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Vertragspartnern (nachfolgend „Besteller“) zu den uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen, soweit nicht etwas anderes individuell vereinbart wird. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote gegenüber dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers binden uns nicht. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen durch den Besteller gilt als Zustimmung zu unseren Bedingungen.
  2. Unsere Angebote bedürfen nach erfolgter Bestellung unserer Bestätigung, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  3. Für Umfang, Beschaffenheit und Inhalt der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder - wenn eine solche nicht erteilt wird – unsere Rechnung maßgebend.
  4. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Muster und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferant ist unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Bestellers berechtigt, Veränderungen im technischen Aufbau und in der chemischen Zusammensetzung der Produkte vorzunehmen.
  5. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen dieser Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.

II. PREISE

  1. Die Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, zuzüglich etwaiger Steuern, Fracht, Zoll und sonstige Kosten. Für die Berechnung sind die von uns bzw. dem Vorlieferanten ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich widerspricht. Transportversicherungen gehen zu Lasten des Bestellers, es sei denn, die gesonderte Vereinbarung sieht etwas anderes vor.
  2. Die Preise richten sich nach den jeweiligen gesonderten Vereinbarungen mit folgenden Maßgaben: Liegt zwischen Bestellung und Lieferung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, so sind wir im Falle einer Kostensteigerung bei der Ausführung der Bestellung berechtigt, die Preise um bis zu 10 % zu erhöhen. Ist eine Preisänderung von mehr als 10 % erforderlich, so haben sich die Vertragsparteien hierüber zu verständigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben wir die Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung zum ursprünglichen Preis zuzüglich 10 % durchzuführen. Im Falle des Rücktritts stehen dem Besteller keine Schadensersatzansprüche, gleich welcher Art, gegen uns zu.

III. LIEFERUNG

  1. Die Liefertermine richten sich nach den jeweiligen gesonderten Vereinbarungen. Die Liefertermine gelten als eingehalten, wenn wir unsere Versandbereitschaft angezeigt haben und der Besteller die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist abnimmt.
  2. Der Besteller ist zur unverzüglichen Abnahme der versandten Ware und Dokumente verpflichtet, auch wenn die Ware unwesentliche Mängel aufweist oder die Menge in handelsüblichem Umfang von der bestellten Menge abweicht. Nimmt der Besteller die Ware gleichwohl nicht ab oder verweigert er die Annahme der Dokumente, so hat er alle Kosten, Gebühren, Zinsverluste, Lagerkosten, Zölle und gegebenenfalls die Kosten der Versteigerung der Ware zu tragen.
  3. Erhebliche, für uns unvorhersehbare und von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von Zulieferern, Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und andere Fälle höherer Gewalt bei uns und/oder unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
  4. Dem Besteller zumutbare Teillieferungen sind zulässig. Die Lieferungen erfolgen in der Regel in Standardverpackungen.
  5. Wir sind berechtigt, unsere Lieferpflicht bei allen Geschäften mit dem Besteller ruhen zu lassen, solange dieser trotz Mahnung mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist.
  6. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat der Besteller die Genehmigungen, Dokumente und sonstigen Voraussetzungen für die Einfuhr der Ware und die Zahlung des Kaufpreises zu beschaffen; wir haben alle für die Ausfuhr erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.
  7. Verzögert sich der Versand der Ware infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

IV. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG

  1. Sofern nichts anderes vereinbart, wählen wir Versandweg und Versandart, wobei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind.
  2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an die zur Versendung bestimmte Person oder im Falle der Abholung mit der dem Besteller mitgeteilten Bereitstellung auf diesen über. Das gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
  3. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
  4. Leihverpackungen sind vom Besteller auf dessen Kosten unverzüglich zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung geht, so lange diese nicht uns zurück gelangt ist, zu Lasten des Bestellers, wenn dies von ihm zu vertreten ist. Leihverpackungen dürfen nicht anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Produkte dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  5. Sind Handelsklauseln wie FOB, CIF, EXW, usw. vereinbart, so sind diese nach den Incoterms in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses geltenden Fassung auszulegen.

V. ZAHLUNG

  1. Die Zahlung richtet sich nach den jeweiligen gesonderten Vereinbarungen. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen und gelten nicht als Zahlung oder an zahlungsstatt. Diskontspesen und Kosten der Bank hat der Besteller zu tragen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag auf einem Konto des Lieferers endgültig verfügbar ist.
  2. Wir behalten uns vor, Zahlungen nach unserer Wahl zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich aufgelaufener Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Forderungen, für die eine Mängelrüge erhoben wird.
  3. Für Zahlungen durch Akkreditiv gelten die UNIFORM CUSTOMS AND PRACTISES FOR DOCUMENTARY CREDITS in der jeweils gültigen Fassung, herausgegeben von der ICC, Paris. Erfolgt die Zahlung durch Scheck, Wechsel, Akkreditiv, Barzahlung gegen Dokumente, Dokumente gegen Akzept und dergleichen, so ist dies vom Grundgeschäft losgelöst. Der Besteller hat sich daher jeder Beeinträchtigung des Zahlungsflusses, insbesondere bei Mängelrügen, zu enthalten.
  4. Die Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen oder andere Umstände, welche bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers schließen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferanten, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt, dem Besteller die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten, aber noch nicht bezahlten Ware zu untersagen und die unbezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen.
  5. Ist die Zahlung nicht oder nicht vollständig innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, hat der Besteller gemäß § 288 Abs. 2 BGB Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf den noch offenen Betrag zu zahlen. Unser Recht, vom Besteller einen darüber hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
  6. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.
  7. Zurückbehaltung und Aufrechnung wegen von uns bestrittener Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

VI. BEANSTANDUNGEN, MÄNGELANSPRÜCHE, HAFTUNG

Beanstandungen hinsichtlich Beschaffenheit oder Menge sind uns unter Angabe der Rechnungs- und Versandnummer, der Produktbezeichnung und Gebindesignierung unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware. Verborgene Mängel spätestens 7 Tage nach deren Entdeckung, schriftlich anzuzeigen.

  1. Der Besteller hat - erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung - zu prüfen, ob die gelieferte Ware für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist.
  2. Bei fristgemäß angezeigten und begründeten Beanstandungen ist der Lieferant zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Misslingt die Nacherfüllung zweimal, wird sie unmöglich, unberechtigt verweigert oder dem Besteller unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung.
  4. Bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht einer der o.g. zwingenden Haftungsgründe vorliegt. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
  6. Ansprüche des Bestellers aus einer Garantie im Sinne von § 443 BGB bleiben durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
  7. Mängelansprüche hinsichtlich der gelieferten Produkte verjähren nach einem Jahr, ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers gegen uns aufgrund arglistig verschwiegener Mängel.

VII. ANWENDUNGSTECHNISCHE BERATUNG

  1. Anwendungstechnische Beratung erteilen wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Produkte befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.
  2. Darüber hinaus sind vom Besteller unbedingt die Spezifikationen im Sicherheitsdatenblatt für den Umgang mit den gelieferten Stoffen und deren Einsatzbereich zu beachten.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf die für den Liefergegenstand geltenden nationalen technischen Normen schriftlich hinzuweisen. Unterlässt der Besteller dies, so kann er uns nicht für die Nichteinhaltung dieser Normen haftbar machen. In diesem Fall obliegt es dem Besteller ferner, uns von einer daraus resultierenden Haftung gegenüber Dritten freizustellen. Diese Haftungsbefreiung gilt nicht, wenn wir in Kenntnis der genannten Normen vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vorschriften des Bestellers verstoßen haben.
  4. Will der Besteller die gelieferten Waren zu anderen Zwecken einsetzen als mit uns schriftlich vereinbart, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung sowie Vorliegen eventuell notwendiger behördlicher Genehmigungen und/oder Bescheinigungen geschehen.

VIII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten getilgt hat.
  2. Der Besteller ist berechtigt, über die im Eigentum des Lieferanten stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung rechtzeitig nachkommt. Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit sicherungshalber im Voraus an uns ab.
  4. Bei der Verarbeitung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt der Lieferant als Hersteller und erwirbt Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Waren zu dem Wert der anderen Materialien und dem Wert der Verarbeitung. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der gelieferten Ware mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der gelieferten Ware zum Rechnungs- oder - mangels eines solchen - Verkehrswert der Hauptsache auf den Lieferanten über. Der Besteller gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
  5. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, zur Sicherung an uns ab, und zwar im Umfang unseres jeweiligen Eigentumsanteils an den verkauften Waren. Verbindet oder vermischt der Besteller die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache des Bestellers oder eines Dritten, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab.
  6. Ist die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes von einer besonderen Registrierung oder anderen zusätzlichen Bedingungen abhängig, so ist der Besteller für die Erfüllung dieser Voraussetzungen verantwortlich bzw. hat er uns die erforderlichen Informationen und Hilfestellungen zu geben.
  7. Ist der Eigentumsvorbehalt, gleich aus welchem Grund, unwirksam, so ist der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, eine Sicherheit in Höhe des Wertes der gelieferten Waren zu leisten.
  8. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
  9. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheit nach seiner Wahl verpflichtet.

IX. Exportkontrolle

  1. Der Besteller verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher einschlägigen Ausfuhrgesetze und -vorschriften, insbesondere der EU, der EU-Mitgliedsstaaten, der Staaten des EWR sowie der USA.
  • Besteller wird insbesondere seine Vertragsbeziehungen prüfen und gewährleisten, dass
  • keine Personen, Unternehmen und Vereinigungen direkt oder indirekt mit Waren beliefert werden, die in EU-Verordnung Nr. (EU) 833/2014, (EU) 269/2014 und EU-Verordnung Nr. 2022/263 in den jeweils gültigen Fassungen genannt werden,
  • keine Personen, Unternehmen und Vereinigungen direkt oder indirekt mit Waren beliefert werden, die in den jeweils gültigen EU-Anti-Terrorismus-Verordnungen genannt werden (Verordnung (EG) Nr.2580/2001 und Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der jeweils gültigen Fassung);
  • keine Personen, Unternehmen und Vereinigungen direkt oder indirekt mit Waren beliefert werden, die in den jeweils gültigen Sanktionslisten der USA genannt werden (insbesondere - aber ohne Beschränkung hierauf - der Denied Persons List, Entity List, SDN-OFAC);
  • die überlassenen Produkte und die hierauf bezogenen technischen Daten nicht für eine rüstungsrelevante, kerntechnische oder waffentechnische Verwendung oder die Herstellung von Drogen bestimmt sind und/oder benutzt werden;
  • keine militärischen Empfänger beliefert werden.

2. Der Besteller wird die von uns gelieferten Waren, die in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder re-exportieren. Der Besteller wird sich nach besten Kräften bemühen sicherzustellen, dass der Zweck der Verpflichtung dieses Absatzes nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird. Der Besteller hat einen angemessenen Überwachungsmechanismus einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die den Zweck der Verpflichtung dieses Absatzes vereiteln würden. Der Besteller unterrichtet uns unverzüglich über alle Probleme bei der Anwendung der Verpflichtungen dieses Absatzes, einschließlich aller einschlägigen Aktivitäten Dritter, die den Zweck dieses Absatzes vereiteln könnten. Der Besteller hat uns auf Verlangen Auskunft über die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Absatz zu erteilen.

3. Die Nichteinhaltung der genannten Ausfuhrgesetze und -vorschriften stellt einen erheblichen Vertragsverstoß seitens Besteller dar, der uns insbesondere dazu berechtigt, die vertragliche Zusammenarbeit einzustellen.

4. Besteller haftet für jeglichen Schaden, der uns aufgrund einer Verletzung der oben genannten Verpflichtung entsteht. Besteller stellt uns von jeglicher Haftung sowie von jeglichen Ansprüchen, Forderungen und Kosten (einschließlich Sachverständigen- und Anwaltskosten), Schadensersatzverpflichtungen und Geldstrafen frei, die aus der Verletzung der oben genannten Verpflichtungen entstehen oder in irgendeiner Weise damit in Zusammenhang stehen.

X. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle des Lieferanten, für die Zahlung dessen Sitz.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten dessen Firmensitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Bestellers; dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.
  3. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (CISG).

XI. SALVATORISCHE KLAUSEL, SPRACHE

  1. Durch die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt.
  2. The German text of these Export Conditions shall be decisive. Any difficulties or uncertainties in interpretation shall solely be resolved by reference to the German text.